Es heißt zwar, dass die Sprache, die vor Gericht eingesetzt wird, Deutsch sein muss, dies ist in der Realität nicht immer der Fall.
So ist es zwangsläufig auch nötig, Urkunden aus anderen Sprachen in das Deutsche zu übersetzen.
Im gesetzlichen Sinne ist eine Urkunde ein Schriftstück, das eine Gedankenäußerung beinhaltet.
Im Strafrecht geht dies sogar noch weiter, hier wird als Urkunde jedes Schriftstück bezeichnet, das eine Gedankenklärung beinhaltet oder das auf irgendeine Art und Weise dazu geeignet ist, als Beweis oder Beleg für einen Sachverhalt zu dienen.
Für den Urkundenübersetzer ist aber nicht nur diese Unterscheidung wichtig, sondern auch die, ob es sich um eine öffentliche oder eine private Urkunde handelt.
Als Beurkundung wird daher das Aufsetzen eines Schriftstückes über einen Sachverhalt oder über eine Tatsache bezeichnet.
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Als öffentliche Urkunden sind zum Beispiel Gerichtsurteile oder Mahnbescheide zu bezeichnen, zu den privaten Urkunden gehören unter anderem Unterlagen zur Eheschließung oder zum Kauf eines Grundstückes.
Die Urkunde ist stets ein Original
Ein Urkundenübersetzer erstellt mit seiner Übersetzung also in jedem Falle eine Urkunde, die den gleichen rechtlichen Vorschriften und Auflagen unterliegt, wie dies bei der originalen Urkunde der Fall wäre.
Als Urkunden können aber stets nur Originale bezeichnet werden, Abschriften müssen beglaubigt werden, um den Charakter einer Urkunde erlangen zu können. Auch in dem Punkt muss der Urkundenübersetzer unterscheiden können.
Ein Urkundenübersetzer ist öffentlich bestellt oder beeidigt
Wird ein Übersetzer öffentlich bestellt, so darf er auf der Übersetzung seinen Stempel anbringen.
Hier sind unter anderem der Name des Übersetzers, sein akademischer Grad und Titel und auch etwaige Mitgliedschaften in Berufsverbänden zu sehen. Der öffentlich bestellte Urkundenübersetzer führt über alle Übersetzungen, die durch ihn beglaubigt wurden, ein Register.
Urkundenübersetzer sind damit bestellte Personen, die immer zum Einsatz kommen, wenn anstelle des Originales in der Ausgangssprache eine Urkunde in einer Zielsprache verwendet werden soll.
Sie müssen aber örtlich zuständig sein, was durch die Bestellung durch die entsprechenden Behörden ermöglicht wird.
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